Zusammenfassung des Urteils AGVE 2003 1: Obergericht
Die Beschuldigte wurde des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen, aber von anderen Anklagepunkten freigesprochen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Privatklägerin wurde auf den Zivilweg für Schadenersatz verwiesen, nachdem sie Berufung gegen das Urteil einlegte, aber die Berufungserklärung nicht fristgerecht einreichte. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied, dass auf die Berufung der Privatklägerin nicht eingetreten wird, und legte die Kosten des Berufungsverfahrens der Privatklägerin auf. Die Gerichtskosten wurden auf 600 CHF festgesetzt.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2003 1 |
Instanz: | Obergericht |
Abteilung: | Handelsgericht |
Datum: | 10.12.2002 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | AGVE 2003 1 S.23 2003 Zivilrecht 23 I. Zivilrecht A. Familienrecht 1 Art. 114 und 115 ZGB; § 274 Abs. 1 ZPO Die Frage, ob... |
Schlagwörter : | Scheidung; Scheidungsklage; Vorliegen; Nebenfolgen; Zivilrecht; Vorfrage; Sinne; Scheidungsnebenfolgen; Instanz; Voraussetzungen; Getrenntlebens; Erlass; Endurteil; Entscheid; Obergerichts; Zwischenentscheids; Familienrecht; Anspruch; Eheschei-; Zivilkammer; Erwägungen:; Vorinstanz; Scheidungsfrage; Rechtsmittelfrist; Anfechtung; ätigenden |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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